Dance and Sports Mengerschied



S A T Z U N G





§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 13. Juli 2002 gegründete Verein führt den Namen

    "Dance and Sports Mengerschied" und hat seinen Sitz in Mengerschied.

  2. Er ist Mitglied im Sportbund Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.") versehen.




§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des allgemeinen Sports, speziell des Tanzsports, des Turnens und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

  3. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.





§ 3 Geschäftsjahr





§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus


  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und an sportlichen Veranstaltungen aktiv teilnehmen.

  3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.

  4. Jugendliche Mitglieder sind aktive oder passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  5. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.





§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung beider gesetzlicher Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

  3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.





§ 6 Ende der Mitgliedschaft





§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Ab dem 18. Lebensjahr können die Mitglieder in die Vereins ämter gewählt werden.

  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet





§ 8 Jahresbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Der Mitgliedsbeitrag ist ½-jährlich zu entrichten.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

  4. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.





§ 9 Vereinsstrafen und Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen

  2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  3. Strafen sind dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene innerhalb 14 Tagen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.





§ 10 Organe des Vereins





§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

  2. Zu ihren Aufgaben gehören:

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zusammenkommen.

  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen oder auch von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt und einberufen werden..

  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung im "Simmern regional", dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Simmern. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/6 sämtlicher Mitglieder anwesend ist.

  7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.

  8. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  9. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

  10. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2/3-Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

  11. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.





§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

  2. Sobald Abteilungen eingerichtet werden, treten die Abteilungsleiter an die Stelle des / der Sportwartes / in.

  3. Der Vorstand wird alle zwei Jahre in seiner Gesamtheit und der in der vorhergegangenen Reihenfolge durch die Mitgliederversammlung gewählt. Mündliche Wahlvorschläge sind zulässig. Bei Wahlen können Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Wiederwahlen sind zulässig.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, eine neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  5. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandmitglieder verlangt wird.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.





§ 13 Gesetzliche Vertretung





§ 14 Ausschüsse





§ 15 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.

  2. Die Abteilungsleiter werden in den Vorstand aufgenommen.

  3. Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hier über dem Vorstand.

  4. F ür die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.





§ 16 Protokollierung der Beschlüsse





§ 17 Kassenprüfung





§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung es Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Förderverein Kinderklinik Bad Kreuznach e.V. (KI-FÖ), 1. Vorsitzende: Angelika Wolff,
    Postfach 1111, 55501 Bad Kreuznach, mit dem Zweck, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kinderklinik Bad Kreuznach verwendet wird.





Mengerschied, 13. Juli 2002

Der Vorstand


Hier gibt es die Satzung als PDF-Datei:

Satzung